ROM | bis 6. Jh.
1. Das römische Strafrechtwird .... von Leibes- und Lebenstrafen beherrscht, die teils religiösem Sühnebedürfnis entsprangen, teils – auch als Seneca nach einem Ausspruch des Protagoras das Wort geprägt hatte: „Nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur." – bloße Abschreckung bezweckten. Die in der Kaiserzeit häufige Verurteilung zur Beschäftigung in Bergwerken, beim Straßenbau, bei der Kloakenreinigung, in Bädern, die im Kaisertum sehr häufig vorkam, war, auch wenn sie notwendig mit Freiheitssentziehung verbunden war, keine eigentliche Freiheitsstrafe, sondern als peinigende Leibesstrafe gedachte Zwangsarbeit.
2. Die römischen Staatsgefängnisse,die unter dem Erdboden lagen, dienten nur der Untersuchungs- und Exekutionshaft. Die dem römischen Recht eigentümlichen Privatkerker hatten den Zweck, dass der Gläubiger darin den zahlungsunfähigen Schuldner, den trotz Ausrufs an 3 Markttagen niemand auslösen und der Gläubiger nicht in die Sklaverei verkaufen wollte, selbst als Arbeitssklaven gefangen hielt. Vielfach war die Haft in diesen ergastala, wo die Peitsche regierte, nur darauf abgestellt, vom Schuldner doch noch eine Zahlung zu herauszupressen („Zahle oder leide.“)
Der Weg zur Freiheitsstrafe wurde auch durch die strafrechtliche Theorie verbaut: Justinian hatte in die Digesten (48,19,8) den Satz Ulpians aufgenommen: „Carcer enim ad continendos homines non ad puniendos haberi debet.“ Wollte sich dieses Wort wohl auch nur dagegen wenden, dass Untersuchungsgefangene in den Gefängnissen wie Bergwerksträflinge in Ketten gelegt und gepeinigt wurden, so hat man daraus doch eine Art Verbot der Freiheitsstrafe heraus gelesen.frede
3. Justinian | Römischer Kaiser | 482 - 564
Eine der größten und langfristig wichtigsten Leistungen Justinians war zweifellos die Kodifikation des römischen Rechts. Bereits 529 wurde der aus früheren privaten und öffentlichen Sammlungen kompilierte Codex Iustinianus veröffentlicht, 533 erschienen die Digesten (auch Pandekten genannt), eine Sammlung von Schriften klassischer römischer Juristen, die als Lehrbuch für Fortgeschrittene verwendet wurden. Für den Lehrbetrieb wurden als juristisches Anfängerlehrbuch die Institutionen geschaffen, auf denen die Digesten aufbauten und denen das gaianische Recht zugrunde lag. Als federführender Kompilator der beiden Werke gilt Tribonianus, der daneben für die Abfassung der kaiserlichen Novellen (neue Rechtserlasse und Verordnungen des Kaisers) verantwortlich zeichnete. Nachdem Ende 534 die zweite und endgültige Version des Codex Iustinianus vorgelegt worden war, bildeten die besagten Novellen den Abschluss des insgesamt vierteiligen, später so genannten Corpus iuris civilis. Der Codex war noch vollständig auf Latein verfasst; die Novellen wurden hingegen auch auf Griechisch publiziert (es existierte aber nach Ansicht der neuesten Forschung stets zumindest auch eine lateinische Version).[27]
.... Am Ende des Mittelalters galt es als allgemein anerkanntes Recht und beeinflusst bis heute auch die Gesetzgebung und die Lehre im Fach Jura. wikipedia